- Nachdem
in der Vergangenheit erfolglos in dieser Angelegenheit geklagt
wurde, gibt es jetzt eine
neue Entwicklung der Rechtsprechung. In mehreren Urteile des
Verwaltungsgerichts Halle vom
28.09.2011 (Aktenzeichen 5 A 63/10, 5 A 64/10 u. a.) hat
dieses den klagenden Beamten rückwirkend Grundgehalt aus der
höchsten Stufe der
jeweiligen Besoldungsgruppe zuerkannt.
-
- Nach der Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 08.09.2011, Az. C-297/10 und C-208/10) stellt die
Bezahlung nach Altersstufen (wie im Falle des alten BAT bzw.
BATO) ein Verstoß gegen
das Verbot der Altersdiskriminierung dar, weshalb die betroffenen
Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der Differenz bis zur
höchsten Altersstufen
geltend machen konnten. Dieser Entscheidung des EuGH schloss
sich
- das Bundesarbeitsgericht in
seinem Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 AZR 146/09, auch an.
- Unklar war bisher, ob die
Entscheidungen des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts,
- die nur Arbeitnehmer betroffen
hat, auch auf Beamte angewandt werden konnte.
-
- Entsprechende Klagen von Beamten
wurden jedoch erstinstanzlich bisher immer abgewiesen,
wobei derzeit entsprechende Berufungsverfahren beim OVG Sachsen
(Az. 2 A 932/10 u. a.) und beim
OVG Berlin-Brandenburg (Az. 6 B 15.11) anhängig sind.
-
- Überraschenderweise hat jedoch
nunmehr das Verwaltungsgericht Halle am 28.09.2011
in insgesamt sieben gleichgelagerten Verfahren gegen die
Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland entsprechenden Klagen stattgegeben und gleichzeitig
die Berufung nicht zugelassen. Ob
die Deutsche Rentenversicherung hiergegen einen Antrag auf
Zulassung der Berufung
gestellt hat, ist derzeit nicht bekannt, wohl aber anzunehmen.
-
- Auf Grund dieser Tatsache und
unter der Berücksichtigung, dass mehrere Verfahren beim
OVG Sachsen und OVG Berlin-Brandenburg anhängig sind sowie der
Tatsache, dass zum 31.12.2011 die
Verjährung droht, raten wir an, soweit dies noch nicht
erfolgt ist, gegen die Besoldung Widerspruch einzulegen, um eine
Hemmung
- der Verjährung herbeizuführen.
Hierzu kann ein beiliegendes Musterschreiben verwendet
werden.
-
- Zu beachten ist jedoch, dass ein
Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nur
hinsichtlich der alten Regelung des Landesbesoldungsrechts in
Betracht kommt. Zudem
können Beamte, die erst im Jahr 2011 den entsprechenden
Widerspruch eingelegt haben
oder einlegen werden, auf Grund der dreijährigen
Verjährungsfrist maximal
ihre Ansprüche bis zum 01.01.2008 rückwirkend geltend machen.
Diejenigen, die ihre Ansprüche
durch Widerspruch bereits früher geltend gemacht haben
oder Anträge gestellt haben, können noch weiter zurückgehen
und müssten demgemäß in
dem Musterwiderspruch die Jahreszahl entsprechend ändern.
Hierauf weisen wir
ausdrücklich hin.
-
- Zwischenzeitlich ist das Gesetz
zur Neuregelung des Besoldungsrechts ... in Kraft getreten.
Damit wurde das
Besoldungsdienstalter durch Erfahrungszeiten abgelöst, gegen
das keine Bedenken
bestehen. Somit kann eine entsprechende Nachzahlung maximal bis
zum ....2011 geltend gemacht
werden.
-
- Hanno Schulz
- Landesvorsitzender des Bund
Deutscher Kriminalbeamter
- Landesverband Sachsen Anhalt
-
- Qelle: kripo aktuell vom
21.12.2011
-
- ====>>>
Musterbrief.doc