Altersdiskriminierende Besoldung                                               15.01.2012
   
 
Nachdem in der Vergangenheit erfolglos in dieser Angelegenheit geklagt wurde, gibt es jetzt eine neue Entwicklung der Rechtsprechung. In mehreren Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 28.09.2011 (Aktenzeichen 5 A 63/10, 5 A 64/10 u. a.) hat dieses den klagenden Beamten rückwirkend Grundgehalt aus der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zuerkannt.

 

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 08.09.2011, Az. C-297/10 und C-208/10) stellt die Bezahlung nach Altersstufen (wie im Falle des alten BAT bzw. BATO) ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung dar, weshalb die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der Differenz bis zur höchsten Altersstufen geltend machen konnten. Dieser Entscheidung des EuGH schloss sich
das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 AZR 146/09, auch an.
Unklar war bisher, ob die Entscheidungen des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts,
die nur Arbeitnehmer betroffen hat, auch auf Beamte angewandt werden konnte.

 

Entsprechende Klagen von Beamten wurden jedoch erstinstanzlich bisher immer abgewiesen, wobei derzeit entsprechende Berufungsverfahren beim OVG Sachsen (Az. 2 A 932/10 u. a.) und beim OVG Berlin-Brandenburg (Az. 6 B 15.11) anhängig sind.

 

Überraschenderweise hat jedoch nunmehr das Verwaltungsgericht Halle am 28.09.2011 in insgesamt sieben gleichgelagerten Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland entsprechenden Klagen stattgegeben und gleichzeitig die Berufung nicht zugelassen. Ob die Deutsche Rentenversicherung hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist derzeit nicht bekannt, wohl aber anzunehmen.

 

Auf Grund dieser Tatsache und unter der Berücksichtigung, dass mehrere Verfahren beim OVG Sachsen und OVG Berlin-Brandenburg anhängig sind sowie der Tatsache, dass zum 31.12.2011 die Verjährung droht, raten wir an, soweit dies noch nicht erfolgt ist, gegen die Besoldung Widerspruch einzulegen, um eine Hemmung
der Verjährung herbeizuführen. Hierzu kann ein beiliegendes Musterschreiben verwendet werden.

 

Zu beachten ist jedoch, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nur hinsichtlich der alten Regelung des Landesbesoldungsrechts in Betracht kommt. Zudem können Beamte, die erst im Jahr 2011 den entsprechenden Widerspruch eingelegt haben oder einlegen werden, auf Grund der dreijährigen Verjährungsfrist maximal ihre Ansprüche bis zum 01.01.2008 rückwirkend geltend machen. Diejenigen, die ihre Ansprüche durch Widerspruch bereits früher geltend gemacht haben oder Anträge gestellt haben, können noch weiter zurückgehen und müssten demgemäß in dem Musterwiderspruch die Jahreszahl entsprechend ändern. Hierauf weisen wir ausdrücklich hin.
 
Zwischenzeitlich ist das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts ... in Kraft getreten. Damit wurde das Besoldungsdienstalter durch Erfahrungszeiten abgelöst, gegen das keine Bedenken bestehen. Somit kann eine entsprechende Nachzahlung maximal bis zum ....2011 geltend gemacht werden.

 

Hanno Schulz
Landesvorsitzender des Bund Deutscher Kriminalbeamter
Landesverband Sachsen Anhalt
 
Qelle: kripo aktuell vom 21.12.2011
 
====>>> Musterbrief.doc