Satzung  

Satzung
des
Landesverbandes Mecklenburg - Vorpommern
 
 
 
Inhaltsübersicht
 
§ 1       Name und Organisationsbereich
§ 2       Sitz
§ 3       Zweck und Aufgaben
§ 4       Mitgliedschaft
§ 5       Ende der Mitgliedschaft
§ 6       Beiträge
§ 7       Rechte und Pflichten
§ 8       Organe des Landesgewerkschaftstages
§ 9       Der Landesgewerkschaftstag
§ 10     Aufgaben des Landesgewerkschaftstag
§ 11     Der Vorstand des Verbandes
§ 12     Der Hauptausschuss
§ 13     Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder
§ 14     Rechnungsprüfer
§ 15     Untergliederung
§ 16     Rechtsschutz
§ 17     Geschäftsstelle
§ 18     Allgemeine Bedingungen
§ 19     Inkrafttreten

Finanzrichtlinie

 
 
§ 1   Name und Organisationsbereich  
    1. Der "Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands“ Landesverband 
        Mecklenburg-Vorpommern ist eine Interessenvertretung der Beschäftigten im 
        Strafvollzug und der Justiz des Land Mecklenburg - Vorpommern.
    2. Er ist kooperativ angeschlossen:
         - dem dbb und der dbb-tarifunion
         - dem Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands
         - der Gemeinschaft tariffähiger Verbände (GtV) über den Bund der Strafvollzugsbe-
           diensteten Deutschlands.
 
 
§ 2   Sitz
       Der Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands, Landesverband Mecklenburg –
       Vorpommern hat seinen Sitz am Wohnort der/des Landesvorsitzenden.
 
 
§ 3   Zweck und Aufgaben
       Der Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands, Landesverband Mecklenburg –
       Vorpommern
       a) vertritt und fördert die berufspolitischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen
           Belange der Beschäftigten im Strafvollzug des Landes Mecklenburg - Vorpommern.
       b) verfolgt im Sinne der Erwerbstätigkeit keine wirtschaftlichen, auf Gewinn zielenden
             Interessen
       c) ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig
         d) steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, ist für Transparenz
 
 
§ 4   Mitgliedschaft
      1. Mitglied des BSBD Landesverband Mecklenburg - Vorpommern können Beschäftigte
         des Strafvollzuges und der Justiz des Landes Mecklenburg - Vorpommern werden,
         auch wenn sie im Ruhestand sind und die Satzung anerkennen.
      2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
          Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.
          Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung des Hauptausschusses zulässig.
          Die Gesamtmitgliederbewegung erfolgt beim Landesvorstand.
 
 
§ 5   Die Mitgliedschaft endet:
      1. durch Tod;
      2. mit schriftlicher Kündigung, die 2 Monate vor der Buchungsfrist einzureichen
          ist unter Rückgabe des Mitgliedsbuches;
       3. durch Fortfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft
      4. Der Landesvorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es
          - mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt;
          -  Bis zum erfolgten Ausschluss sind die Beiträge bis zu einer Höchstzeit von 6 Monaten 
            nach zu entrichten;
          - Wer Handlungen begeht, die die Interessen des Landesverbandes grob verletzen
             oder der Satzung zuwiderlaufen;
          - Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich 
            bekannt zu geben. Er kann binnen eines Monats Beschwerde beim Hauptausschuss 
            des Landesverbandes einlegen. Dieser entscheidet endgültig. Mit der Beendigung der 
            Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den  Landesverband.
 
 
§ 6   Beiträge
      1. Von jedem Mitglied wird ein Beitrag erhoben.
      2. Die Höhe des Mitgliedbeitrages bestimmt der Landesgewerkschaftstag in seiner
          Finanzrichtlinie.
      3. Der Beitrag ist Bringeschuld und wird über ein Einzugsverfahren halbjährlich erhoben.
 
 
§ 7   Rechte und Pflichten der Mitglieder
      1. Die Mitglieder haben Anspruch auf alle aus der Satzung und satzungsgemäß gefassten
          Beschlüsse ableitbaren Rechte.
      2. Die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.
      3. Für Schulden des Landesverbandes haftet das Mitglied nur mit seinen Monatsbeiträgen.
         Beim Ausscheiden findet eine finanzielle Auseinandersetzung nicht statt.
 
 
§ 8   Organe des Landesverbandes
       Organe des Landesverbandes sind:
            a) der Landesgewerkschaftstag
            b) der Hauptausschuss
            c) der Vorstand der Landesgewerkschaft
 
 
 
§ 9   Landesgewerkschaftstag
       1. Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
           Er tritt  mindestens alle 5 Jahre zusammen und wird vom Vorstand einberufen.
       2. Der Landesgewerkschaftstag setzt sich zusammen aus:
                  a) den Mitgliedern des Landesvorstandes
                  b) den Mitgliedern des Hauptausschusses
                  c) den Delegierten, die von den Unterorganisationen entsandt werden.
       3. Die Ortsverbände entsenden Vertreter nach einem vom Hauptausschuss festgelegten
           Delegiertenschlüssel. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden nicht 
           mit angerechnet.
       4. Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn ihn der 
           Hauptausschuss beschließt oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter
           Angabe der Gründe dies beantragt.
       5. Der Zeitpunkt des Landesgewerkschaftstages ist spätestens 12 Wochen vor seinem
           Beginn den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
       6. Anträge können von den Unterorganisationen und den Mitgliedern des 
           Hauptausschusses eingebracht werden. Sie müssen spätestens 8 Wochen vor Beginn 
          des Landesgewerkschaftstages schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
       7. Die Tagesordnung ist den Delegierten des Landesgewerkschaftstages 
           mindestens 2 Wochen vor seinem Beginn zuzustellen.
        8. Über den Ablauf des Landesgewerkschaftstages ist ein Protokoll zu führen, das vom
            Präsidium zu unterzeichnen ist.
 
 
 § 10   Aufgaben des Landesgewerkschaftstages
        1. Der Landesgewerkschaftstag ist zuständig für:
            a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
            b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer                     
            c) Erteilung der Entlastung des Vorstandes
            d) Satzungsänderungen
            e) Wahl der/des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter in 
                getrennten Wahlgängen  und      
                in geheimer Wahl auf die Dauer von 5 Jahren,
                Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
            f) Wahl des Schatzmeisters und seines Stellvertreters auf die Dauer von 5 Jahre. 
               Wiederwahl ist zulässig. Sie/Er bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
            g) Wahl des Schriftführers auf die Dauer von 5 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
                Sie/Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
            h) Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 5 Jahren. Wiederwahl  ist möglich
                 Sie/Er bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
 
            Die Wahl der Buchstaben f – h werden in einer offenen Wahl und getrennten 
             Wahlgängen durchgeführt. Eine Doppelfunktion ist möglich.  
           i) Grundsatzfragen der Berufs- und Gewerkschaftspolitik
           j) Beschlussfassung über die gestellten Anträge
           k) Bestimmung des Ortes für den nächsten Landesgewerkschaftstag
           l) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
           m) Auflösung der Landesgewerkschaft
           n) die Finanzrichtlinie
 
       2. Zur Satzungsänderung sind zwei Drittel der Stimmen, der auf dem 
           Landesgewerkschaftstag anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
       3. Der Landesverband gilt als aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel, der auf dem 
           Landesgewerkschaftstag vertretenen stimmberechtigten Delegierten, dies beschließen.
       4. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet der Landesgewerkschaftstag
           mit einfacher Mehrheit.
 
 
§ 11   Der Vorstand des Landesverbandes
       1. Der Vorstand des Landesverbandes führt die laufenden Geschäfte und besteht aus:
                        a) dem Vorsitzenden (Rechtschutz; Tarif- und Dienstrecht)
                        b) dem 1. Stellvertreter (Sprecher des mittleren Dienst)
                        c) dem 2. Stellvertreter (Sprecher des geh. und höherer Dienst)
                        d) dem 3. Stellvertreter (Öffentlichkeitsarbeit)
                        e) dem Schriftführer
       2. Der geschäftsführende Vorstand ist den Organen des Landesverbandes verantwortlich.
       3. Der geschäftsführende Vorstand führt gemeinsam und gesamtverantwortlich die 
           Geschäfte des Landesverbandes. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen 
           Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
         4. Der geschäftsführende Vorstand tagt mindestens einmal in 3 Monaten. Die Sitzungen
           sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. 
       5. Rechtsgültige Erklärungen für den geschäftsführenden Vorstand sind nach 
           Beschlussfassung, durch die jeweiligen Organe, durch 2 Mitglieder des Vorstandes 
           zu unterschreiben.
            Im Rechtsverkehr wird der Landesverband durch den Vorsitzenden bzw. einen seiner
            Stellvertreter vertreten.
        6. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf dem Landesgewerkschaftstag
            in geheimer Abstimmung. Einzelheiten regelt die Wahlordnung des Landes-
            gewerkschaftstages.
        7. Rechtsgültige Erklärungen für den Landesverband müssen von zwei Vorstands-
            mitgliedern unterschrieben sein.
        8. Der/Die Ehrenvorsitzende kann beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
   
§ 12   Hauptausschuss
      1. Der Hauptausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Ortsverbandsvor-
          sitzenden, dem Schatzmeister und den Rechnungsprüfern.
          Wenn der Ortsvorsitzende im Vorstand ist, dann kann der stellvertretende 
          Ortsvorsitzende als stimmberechtigtes Mitglied geladen werden.
 
          Der Hauptausschuss tritt nach Bedarf, 
            mindestens aber einmal im Jahr zusammen.
 
      2. Der Hauptausschuss ist zuständig für:
            a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes in den Jahren, in
                denen kein Landesgewerkschaftstag stattfindet,
            b) alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind,
            c) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung und der Reisekosten,
            d) den Erlass allgemeiner Richtlinien über die Rechtschutzgewährung,
            e) die Erledigung von Anträgen und Beschwerden,
            f) die Bewilligung unabdingbarer Ausgaben, die zum Landesgewerkschafts-
                tag noch nicht erkennbar waren und im Haushaltsplan nicht enthalten sind,
            g) Berufung in den geschäftsführenden Vorstand,
 
 
§ 13   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
         Um den Landesverband verdiente Persönlichkeiten und Mitglieder können zu 
         Ehrenmitgliedern ernannt werden, sie sind beitragsfrei.
 
         1. Verdiente Vorsitzende des Landesverbandes können zu Ehrenvorsitzenden 
            im Landesvorstand ernannt werden, sie sind beitragsfrei.
         2. Die in ordentlicher Mitgliedschaft erworbenen Ansprüche werden weitergeführt.
            Die Ernennung erfolgt durch den Verbandstag.
 
 
§ 14   Rechnungsprüfer
        Die Rechnungsprüfer sind:
           a) nur dem Landesgewerkschaftstag verantwortlich. Sie sind bei Haushaltsfragen 
               nicht stimmungsberechtigt,
              b) jährliche Prüfung des Kassenbestandes,
              c) prüfen gem. § 10 ( 1 ) a den vorzulegenden Kassenbericht und geben das 
               Ergebnis bekannt,
              d) beantragen die Entlastung des Vorstandes
 
 
§ 15   Untergliederung
        An den Dienststellen des Strafvollzuges des Landes Mecklenburg - Vorpommern werden
        Unterorganisationen gebildet:
 
        1. Obmannschaften von 5 bis 10 Mitgliedern
        2. Ortsverbände - ab 10 und mehr Mitglieder
        3. Gruppen - wenn eine entsprechende Untergliederung der Ortsverbände zweckmäßig ist.
            Die Entscheidung darüber treffen die Ortsverbände selbst.
        4. Einzelmitglieder werden durch den jeweils gewünschten Ortsverband geführt.
            Die Leitung der Unterorganisation obliegt bei:
               a) dem Ortsverband dem Ortsverbandsvorstand
               b) der Gruppe dem Vertrauensmann
               c) der Obmannschaft dem Obmannschaftsausschuss
            Über den Umfang und die Zusammensetzung des Ortsvorstandes entscheiden die 
            Ortsverbände eigenständig.
        5. Empfohlen wird folgende Zusammensetzung der Gremien:
              - ein Vorsitzender und zwei Vertreter
              - ein Kassierer
              - ein Schriftführer
              - zwei Rechnungsprüfer
                (bei Kassen- und Haushaltsfragen ohne Stimmrecht).
       6. Die Legislaturperiode beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
           Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
           Neuwahlen sind durchzuführen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
             - eine derartige Forderung erheben,
             - die Ablösung eines oder mehrerer Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes oder des
               Vertrauensmannes verlangt.
       7. Durch Versammlungen und Veröffentlichungen sind die Mitglieder über alle Vorgänge im 
           Landesverband zu informieren.
 
§ 16   Rechtsschutz
         Rechtsschutz wird nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung des Landesverbandes des
         dbb m-v gewährt.
 
 
§ 17   Geschäftsstelle
        Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle, deren Sitz sich jeweils am Dienstort
        oder am Wohnort der/des Landesvorsitzenden befindet.
 
 
§ 18   Allgemeine Bedingungen
     1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes
         vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen
         bleiben unberücksichtigt.
     3. Auf Antrag von mehr als einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten muss eine
         geheime Abstimmung erfolgen. Im Übrigen erfolgt eine offene Abstimmung, sofern die
         Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt.
 
 
§ 19   Inkrafttreten der Satzung
        Diese Satzung tritt aufgrund der Beschlussfassung des Landesgewerkschaftstages
        vom 21.11.2008 in Bützow in Kraft.
  Finanzrichtlinie  
Finanzrichtlinie
 
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 01.01.2009 halbjährlich:
                               - im mittleren Dienst                 32,00 €
                               - im gehobenen Dienst              38,00 €
                               - im höheren Dienst                  48,00 €
   Nicht im Beamtenverhältnis Beschäftigte werden entsprechend ihrer Entgeltgruppe der
   vergleichbaren Besoldungsgruppe zugeordnet.
   Anwärter und Auszubildende sowie Pensionäre und Rentner zahlen die Hälfte des
   Beitrages. Rentner und Pensionäre, die während ihres Berufslebens länger als 30 Jahre
   als Mitglieder Beiträge entrichtet haben, sind beitragsfrei. 
 
2. Kommt es im laufenden Kalenderjahr zu allgemeinen Besoldungsanpassungen, verändern
    sich die Mitgliedsbeiträge ab dem darauf folgenden Kalenderjahr entsprechend.
 
3.  Die Mitgliedbeiträge werden halbjährig im voraus eingezogen. Für notwendige organisatorische Aufgaben werden 20 % der Mitgliedsanträge dem jeweiligen Ortsverband zugewiesen, der darüber hinaus gehende Betrag dient dem Landesverband zur Deckung der Beiträge für den BSBD–Bundesverband und des dbb sowie zur Führung der eigenen Geschäfte.
 
4.  Über die Verwendung der dem Ortsverband zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Ortsverband eigenständig. Über die Ausgaben des Landesverbandes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Sie sind extra nachzuweisen und entsprechend der Satzung zu kontrollieren. Ausgaben sind ausschließlich im Sinne des Landesverbandes einzusetzen.
 
5. Der geschäftsführende Vorstand hat jährlich alle Mitglieder über den Finanzhaushalt durch die Vorlage eines Haushaltsplanes zu informieren.
 
6.  Die finanziellen Mittel sind so anzulegen, dass eine Vermehrung des Vermögens
     möglich ist.
 
Diese Finanzrichtlinie wurde auf dem Landesgewerkschaftstag am
21.11.2008 angenommen