10. März 2026

JStVollzG wird fortgeschrieben

Schwerin, 11.03.2026. Mit Beginn des Monats März hat nun auch in Mecklenburg-Vorpommern der Frühling Einzug gehalten. Und mit dem Frühling erwachte nicht nur die Natur aus ihrem Winterschlaf.

 

Zur Anhörung als Sachverständige zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vollzugsgesetze in Mecklenburg-Vorpommern hatte heute der Rechtsausschuss des Landtags M-V die Vertreter der Berufsverbände und des Justizvollzugs gebeten. Neben dem Vertreter des BSBD Landesverbandes waren unter anderem Herr Dipl.-Psych. Kay Gau, Vorstandsmitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft der Ärzte und Psychologen in der Straffälligenhilfe, Frau Kirstin Böcker, Vorstandsmitglied der Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. LV Mecklenburg-Vorpommern sowie Leiterin JVA Waldeck und Frau Andrea Hanke, Anstaltsleiterin Justizvollzugsanstalt Neustrelitz geladen.

Was ist neu?
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 (2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 – Gefangenenvergütung II), mit der die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen für unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt wurden, ergibt sich auch Handlungsbedarf für das Land Mecklenburg-Vorpommern.
”Der Begründung nach sei der Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen auszurichten.  ... 
Auch die Bedeutung der Arbeit als Behandlungsmaßnahme und die hierfür vorgesehene Vergütung müsse im Gesetz stimmig festgeschrieben werden.
Insbesondere müsse die jeweilige Gewichtung des monetären und nicht monetären Teils der Vergütung innerhalb des Gesamtkonzeptes erkennbar sein. Es müsse hinreichend nachvollziehbar entnommen werden können, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit zukomme, welche Ziele mit dieser Behandlungsmaßnahme erreicht werden sollen und welchen Zwecken die vorgesehene Vergütung für die geleistete Arbeit dienen solle.” (Zitat aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vollzugsgesetze in Mecklenburg-Vorpommern, Landtag M-V, Drucksache 8/6169).

Mit der höheren Vergütung hält nun auch das Resozialisierungsgeld Einzug in den Vollzugsalltag. Ein Teil der Vergütung wird angespart um Maßnahmen die der Resozialisierung des Gefangenen oder seinem Auskommen nach der Entlassung dienen zu unterstützen. Eine nützliche Rückbesinnung auf frühere Tugenden.

Ansonsten finden wir im Wesentlichen Anpassungen in der Strukturierung der Texte sowie im Wortlaut, d. h. klarere und geschlechterneutrale Sprache und gleichlautende Definitionen und Begrifflichkeiten. Da sich die angepassten Regelungen zumeist am StVollzG M-V orientieren sorgt die Angleichung der rechtlichen Voraussetzungen und Definitionen für mehr Transparenz und Anwendungsfreundlichkeit.
In diesem Zusammenhang werden gleichzeitig entsprechende Änderungen im StVollzG, im UVollzG und im SVVollzg vorgenommen.

So wird unter anderem der Oberbegriff „Beschäftigung“ in allen Vollzugsgesetzen eingeführt, die familiären Bindungen und Kinderrechte werden gestärkt, 
die Vorschriften zur, mit Entkleidung verbundenen, Durchsuchung werden neu gefasst, die gesetzliche Zulassung von Speicheltests zum Nachweis von Suchtmittelgebrauch hineingeschrieben und auch die Möglichkeit des Ersatzes von Originalschreiben durch Kopien gesetzlich geregelt.

Der BSBD M-V begrüßen ausdrücklich, dass im JStVollzG, bei der Ausrichtung des Jugendstrafvollzugs, der Erziehungs- und Behandlungscharakter weiter in den Vordergrund gerückt wird.

Wir regen lediglich an, die Frist für die Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplan, nach § 9 des Entwurf des JStVollzG, bei einer voraussichtlichen langen Vollzugsdauer in einer Sotha-Abteilung, gegebenenfalls zu verlängern, analog zur Fristverkürzung in Absatz (2), bei zu erwartenden kurzen Strafen. 
In Diagnostikzentren umfassen die Akten, insbesondere die Gutachten, gern mehrere hundert Seiten, was einen enormen Zeitaufwand benötigt. 
Diese Anregung bezieht sich nicht nur auf das Jugend- sondern auch auf das Erwachsenen Strafvollzugsrecht.

Die Gesetzesänderungen treten vermutlich ab Anfang Juni 2026 in Kraft.
 

Matthias Nicolai